
Was 2026 zählt.
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Stand: 12. September 2026
Zwei Vergütungsstufen, 450 Euro Aufwandspauschale und neue Regeln für den Abschluss einer Betreuung: 2026 bringt Änderungen, die im Betreuungsalltag eine Rolle spielen. Dieser Überblick trennt die geltenden Regeln von häufigen Missverständnissen.
Berufsbetreuung: So funktioniert die Vergütung 2026
Die monatlichen Fallpauschalen unterscheiden zwei Vergütungsstufen. Stufe 2 gilt bei einer abgeschlossenen Hochschulausbildung oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung, Stufe 1 im Übrigen. Die Einordnung wird auf Antrag gerichtlich festgestellt. Maßgeblich sind außerdem Betreuungsdauer, gewöhnlicher Aufenthalt und Vermögensstatus.
Bei der Dauer gibt es zwei Abschnitte: die ersten zwölf Monate und die Zeit ab dem 13. Monat. Beim Aufenthalt wird zwischen stationären Einrichtungen und anderen Wohnformen unterschieden. Ob eine Einrichtung als stationär gilt, richtet sich nach den gesetzlichen Merkmalen. Die Bezeichnung „betreutes Wohnen“ allein reicht für die Einordnung nicht aus.
Wohnform und Mittellosigkeit werden nach dem Stand am Ende des jeweiligen Abrechnungsmonats beurteilt. Deshalb sollten Veränderungen mit ihrem tatsächlichen Gültigkeitsdatum dokumentiert werden. Quellen: § 8 VBVG und § 9 VBVG.
Ein Beispiel aus der Praxis
Für eine mittellose Person in anderer Wohnform beträgt die Pauschale in Stufe 2 ab dem 13. Betreuungsmonat 190 Euro monatlich. Drei volle Monate ergeben bei unveränderten Voraussetzungen 570 Euro. Das ist eine Fallpauschale, kein Stundenhonorar. In den ersten zwölf Monaten beträgt die monatliche Pauschale derselben Fallgruppe 324 Euro. Andere Fallgruppen haben andere Beträge. Quelle: Vergütungstabelle zum VBVG.
Ehrenamt: 450 Euro jährliche Aufwandspauschale
Für eine Betreuung ohne Vergütung kann anstelle einzeln nachgewiesener Aufwendungen eine jährliche Aufwandspauschale geltend gemacht werden. Sie beträgt 450 Euro: das 18-Fache des Höchstbetrags von 25 Euro nach § 22 JVEG. Bereits erhaltene Vorschüsse oder Aufwendungsersatz mindern die Pauschale entsprechend.
Die Pauschale wird erstmals ein Jahr nach der Bestellung fällig, nicht automatisch am 1. Januar. Bei Beendigung des Amtes erfolgt eine anteilige Berechnung nach Monaten; ein angefangener Monat zählt dabei voll.
Wurde der Anspruch einmal ausdrücklich gerichtlich geltend gemacht, gilt in den Folgejahren die Einreichung des Jahresberichts grundsätzlich als erneuter Antrag. Die Ausschlussfrist bleibt wichtig: Der Anspruch muss binnen sechs Monaten nach Ablauf des Jahres seiner Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden. Quellen: § 1878 BGB und § 22 JVEG.
Betreuungsende und Betreuerwechsel unterscheiden
Endet die Betreuung, etwa durch Tod oder Aufhebung, sind das verwaltete Vermögen und die erlangten Unterlagen an die betreute Person, deren Erben oder sonstige Berechtigte herauszugeben. Auf deren Verlangen ist über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen.
Zusätzlich muss eine Vermögensübersicht mit der Versicherung ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit beim Betreuungsgericht eingereicht werden. Sie soll auch regelmäßige Einnahmen und Ausgaben enthalten. „Die Betreuung ist beendet, also braucht das Gericht nichts mehr“ wäre deshalb falsch.
Bei einem Betreuerwechsel gehen Vermögen und Unterlagen an den neuen Betreuer. Grundsätzlich ist eine Schlussrechnung über die Verwaltung seit der letzten gerichtlichen Rechnungslegung einzureichen. War der bisherige Betreuer nach § 1859 BGB befreit, genügt hierfür eine Vermögensübersicht. Quelle: § 1872 BGB.
Zwei weitere Punkte für die Praxis
Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
Bei einer erstmaligen ehrenamtlichen Bestellung sind grundsätzlich ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis vorzulegen. Die eigene Vorlage der Schuldnerauskunft entfällt, wenn die Betreuungsbehörde sie selbst einholt. Das ist keine pauschale Abschaffung der Prüfung. Am besten vor der Beschaffung mit der zuständigen Behörde abstimmen. Quelle: § 21 BtOG.
Pflegegeld bei Krankenhausaufenthalt
Pflegegeld beziehungsweise anteiliges Pflegegeld wird in den ersten acht Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung weitergezahlt. Die Regelung erfasst auch die gesetzlich genannten Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. Für bestimmte Konstellationen mit selbst beschäftigten besonderen Pflegekräften gibt es eine weitergehende Ausnahme. Die Dauer des Aufenthalts und die Entscheidung der Pflegekasse sollten in der Akte nachvollziehbar bleiben. Quelle: § 34 Absatz 2 SGB XI.
Elektronischer Rechtsverkehr: Keine pauschale Pflicht für alle Betreuer
§ 14b FamFG richtet sich an Rechtsanwälte, Notare, Behörden und weitere dort bezeichnete öffentlich-rechtliche Stellen. Allein die Tätigkeit als Berufsbetreuer begründet nach dieser Vorschrift keine allgemeine elektronische Einreichungspflicht. Wer zugleich einer erfassten Berufsgruppe angehört, muss seine konkrete Einreichungssituation gesondert beurteilen. Quelle: § 14b FamFG.
Was hilft im täglichen Büro?
Vergütungsrelevante Änderungen mit Datum erfassen, Abrechnungszeiträume prüfen und bei Betreuungsende die nötigen Unterlagen zusammenstellen: Eine nachvollziehbare Akte bleibt die Grundlage. Software kann bei der Organisation unterstützen; die fachliche Prüfung ersetzt sie nicht.
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Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick über ausgewählte Regelungen. Er ersetzt keine Prüfung des einzelnen Falls und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit aller Änderungen des Jahres 2026.
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